Mieterschutz in der Corona-Krise

26. März 2020

Mieter, die aufgrund der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Notlage geraten, sollen deshalb nicht ihre Wohnung verlieren. Das neue Corona-Hilfen-Gesetz der Bundesregierung sieht vor, dass Mietschulden aus den kommenden Monaten kein Kündigungsgrund sein dürfen.

In der Corona-Krise soll Mietern wegen Mietschulden nicht gekündigt werden dürfen. Die rechtliche Grundlage hierfür liefert das neue Gesetz der Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft. Gelten wird dies für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 – eine Verlängerung der Maßnahme ist möglich. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber im Grundsatz bestehen.

Das Gesetz sieht im Detail vor, dass die Mietschulden für den o. g. Zeitraum gestundet werden. Den Vermietern soll somit kein Nachteil entstehen, da die ausstehenden Mieten nach überstandener Krise zurückgezahlt werden müssen.

Hier stellt sich die Frage, ob einem in finanzielle Not geratenen Mieter damit geholfen ist, wenn er während der Rezession einen Berg Mietschulden anhäuft.

Auch für private Vermieter kann eine abrupte Mietstundung für mehrere Monate eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen, da die Mieteinnahmen oft benötigt werden, um die monatlichen Kreditraten zu decken. Bleibt auch die Zahlung der Nebenkosten durch den Mieter aus, wird der Vermieter hier zusätzlich in Vorkasse gehen müssen.

Ohne kurzfristige staatliche Unterstützung werden Mieter und Vermieter während und nach der Krise erheblich belastet. Die Einführung eines Sonder-Wohngelds oder eines Wohn- und Mietenfonds werden bereits diskutiert. Betroffene Mieter müssen jetzt in die Lage versetzt werden, Mieten zeitnah wieder zahlen zu können, damit kein größerer Schaden für beide Seiten entsteht.

Tipp für die Übergangszeit:
Es macht immer Sinn, wenn Mieter und Vermieter offen sprechen und gemeinsam eine einvernehmliche Lösung finden. Hier gibt es z. B. die Möglichkeit, die Miete für einen gewissen Zeitraum auf ein für beide Seite vertretbares Maß zu reduzieren. So hat der Mieter die Gelegenheit, die Zeit der Krise zu überbrücken sowie ggf. entsprechende Leistungen zu beantragen und der Vermieter kann eventuell ausstehende Kreditraten bedienen.